Der Vollständigkeit halber: § 40 VwVfG.Raffenberg hat geschrieben: Mittwoch 8. Juli 2026, 15:29 Die Formulierung in § 50 Absatz 4 Satz 3 SchulG NRW lautet strikt:„[...] werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.“
Dieses „nicht berücksichtigt“ bedeutet rechtlich eine Fiktion der Nichtexistenz. Da das Gesetz den Schutz des Schülers vor unvorhergesehenen Nichtversetzungen bezweckt (Schutzwürdiges Vertrauen), greift das allgemeine Übermaßverbot und das Willkürverbot im Verwaltungsrecht.
Würden Sie als Koordinator eine Fünf wählen, die dem Schüler nicht hilft (weil er wegen einer anderen Fünf dennoch sitzenbleibt), obwohl das Streichen einer anderen ungemahnten Fünf ihn retten würde, wäre dies ein schwerer Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch).
Versetzungsproblematik - zwei nicht gemahnte Minderleistungen
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Re: Versetzungsproblematik - zwei nicht gemahnte Minderleistungen
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